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BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 18.06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Zulassungsgründe für eine Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.11.2005 - 3 L 262/03
- BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 18.06
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 9.06
Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, rechtliches Gehör, grundsätzliche …
Auszug aus BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 18.06
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 9.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
- OVG Bremen, 16.03.2010 - 2 B 428/09
Bestimmungen der Gruppengröße für Vorlesungen durch Bezugnahme auf die normativ …
Wie bereits der bisher für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29.03.2006 (1 B 18/06, 1 B 30/06) ausgeführt hat, würde ansonsten eine Endlosspirale in Bewegung gesetzt, die eine wirksame Kapazitätsfestsetzung vereiteln würde. - VGH Hessen, 04.05.2011 - 1 A 2914/09
Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher
Es bestanden keine erheblichen regionalen Unterschiede, die den Verordnungsgeber zu einer Staffelung hätten zwingen können (ebenso für die dortigen Verhältnisse: OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007 - 2 A 10364/07 -, OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2007 - 1 K 349/05 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 - 1 B 18.06 - jeweils juris). - VG Bremen, 15.01.2009 - 6 V 2736/08
Zulassung zum Studium "Soziale Arbeit B.A." WS 2008/2009
Die Kammer folgt dieser Ansicht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rspr. des VG und des OVG Bremen (Beschluss v. 29.03.2006 - 1 B 18/06, 1 B 30/06 - Fachjournalistik) nicht. - OVG Bremen, 28.08.2017 - 2 B 93/17
Numerus-clausus-Verfahren, Business-Management (M.A.) - Deputatsermäßigung; …
Das Lehrangebot darf aber nicht - wie hier geschehen - durch eine Bezugnahme auf die normativ festgelegte oder tatsächliche Zulassungszahl bestimmt werden, denn die Zulassungszahl kann als Berechnungsergebnis nicht selbst in die Berechnung eingehen, sondern setzt das Vorhandensein eines bestimmten Lehrangebots als Berechnungsparameter voraus (vgl. analog zur Bestimmung der Gruppengröße anhand der tatsächlichen Zulassungszahl OVG Bremen, Beschl v 16.03.2010 - 2 B 428/09 - [...]; vgl. auch OVG Bremen, Beschl v 29.03.2006 - 1 B 18/06, 1 B 30/06 -).